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Steuerabzug
von Vergütungen für im Inland
erbrachte Bauleistungen
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen
bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Ab 1.1.2002 haben
danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen
(Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der
Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom
zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten
werden.
 | Steuerabzugspflicht
Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
Unternehmer erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug. Unter
Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der
Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht
nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche
irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen
Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem
Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören Fenster und Türen
sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch
Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest
verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen,
Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden.
Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, dass sie sich
unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt, hierzu zählen
auch Erhaltungsaufwendungen.
Ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern,
Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und
Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen. Ebenso ist die
Arbeitnehmerüberlassung keine Bauleistung, auch wenn die überlassenen
Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen.
Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen,
zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung dar, es sei denn, es
handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu
qualifizierenden Tätigkeiten. Reine Wartungsarbeiten an
Bauwerken oder Teilen von Bauwerken stellen keine Bauleistung dar,
solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht
werden. Auch Materiallieferungen z. B. durch Baustoffhändler
oder Baumärkte sind keine Bauleistungen.
 | Beispiel 1: Die von einem Gastwirt bestellte Theke
ist von dem beauftragten Schreiner individuell nach den Wünschen
des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort
montiert worden. Bei der Fertigung und Montage handelt es sich
um Bauleistungen. Demgegenüber sind Planung und Transport
durch den Schreiner nicht als Bauleistungen anzusehen. Sie
teilen aber hier als Nebenleistungen das Schicksal der
Hauptleistung, so dass von der Vergütung insgesamt ein
Steuerabzug vorzunehmen ist.
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 | Beispiel 2: Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine
geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in
Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose
versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten
erfolgt. Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die
Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen
der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die
jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt.
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 | Abzugsverpflichteter
Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn es sich
hierbei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
um einen Unternehmer handelt. Die Abzugsverpflichtung besteht
demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde
Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich
steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden
und Gebäudeteilen.
 | Beispiel 1: Ein Bäcker lässt im
Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung
installieren. Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug.
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 | Beispiel 2: Ein freiberuflich tätiger Journalist
lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern. Die Vergütung
unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim
Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die
Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.
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 | Beispiel 3: Ein Eigentümer lässt in einem
Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die
übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen.
Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner
Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt,
unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie
sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen
bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z. B. Flure,
Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung
zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der
Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für
diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen.
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 | Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als
Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines
selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches
Arbeitszimmer befindet. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich
seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug
unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen
Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die
Wohnnutzung überwiegt. |
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 | Leistender
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig
davon durchzuführen, ob der Leistende (Auftragnehmer) im Inland
oder im Ausland ansässig ist. Auch wenn jemand nur
ausnahmsweise gegenüber einem Unternehmer eine Bauleistung
erbringt, unterliegt die Vergütung dem Steuerabzug. Als
Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung
abrechnet, ohne sie selbst erbracht zu haben. Daher ist der
Steuerabzug auch von der Vergütung vorzunehmen, die ein
Generalunternehmer erhält, der mit dem Leistungsempfänger
die Leistungen der beauftragten Subunternehmer abrechnet.
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 | Abstandnahme vom Steuerabzug
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Gegenleistung
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von
5.000 Euro bzw. 15.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen
wird. |
 | Erteilung der Freistellungsbescheinigung
Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt
eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner
Form. Gegebenenfalls ermittelt das Finanzamt Angaben durch einen
Fragebogen.
Eine Freistellungsbescheinigung ist zu erteilen, wenn ein inländischer
Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und sichergestellt ist,
dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland
ordnungsgemäß erfüllt.
Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens
jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen auf
einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Die
Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. |
 | Handhabung der Freistellungsbescheinigung
durch den Leistungsempfänger
In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen
bestimmten Auftrag beschränkt ist, wird sie dem Leistungsempfänger
vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen
genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie
der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird.
Liegt die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger
nicht spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung
vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs
auch dann bestehen, wenn die Freistellungsbescheinigung dem
Leistungsempfänger später vorgelegt wird.
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 | Bagatellregelung
Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom
Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im
laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich
nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht
sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein
deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich
steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze)
ausführt.
Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und
voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen
zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug
im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig, wenn im
laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für
Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. Geht
der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die
Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Erfüllung
der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene
Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung
der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt.
 | Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger lässt an einem
vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der
beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung
vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000
Euro betragen. Hiervon sind 10.000 Euro zunächst als
Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung
noch im selben Kalenderjahr zu erbringen.
Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000
Euro überschritten wird, so dass bereits von der
Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.
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 | Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger lässt an
seinem vermieteten Zweifamilienhaus das Dach reparieren. Der
beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung
vor.
Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 Euro
kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger
nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von
10.000 Euro. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, so
dass in der Schlussrechnung noch 6.000 Euro in Rechnung gestellt
werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr
zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten,
so dass die gesamte Gegenleistung (16.000 Euro) dem Steuerabzug
unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der
Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der
Restzahlung nachgeholt werden.
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Reicht der Betrag der Gegenleistung, die im Laufe des Jahres nachträglich
zum Überschreiten der Freigrenze führt, für die Erfüllung
der Abzugsverpflichtung nicht aus, so entfällt die
Abzugsverpflichtung in der Höhe, in der sie die Gegenleistung übersteigt.
 | Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt zu Beginn
des Jahres Reparaturarbeiten an Regenrinnen seines vermieteten
Zweifamilienhauses ausführen. Die Gegenleistung beträgt
14.000 Euro. Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen. Im November
lässt er durch denselben Dachdecker an dem Gebäude ein
Dachflächenfenster reparieren. Diese Reparatur führt
zu einer Gegenleistung in Höhe von 2.000 Euro. Der
Steuerabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 2.400 Euro kann
aus der letzten Gegenleistung nicht erbracht werden. Es ist ein
Steuerabzug in Höhe der Gegenleistung von 2.000 Euro
vorzunehmen. |
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 | Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
des Abzugsbetrags
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
die Gegenleistung erbracht wird. In diesem Zeitpunkt hat der
Auftraggeber den Steuerabzug für Rechnung des Auftragnehmers
vorzunehmen. Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der
Gegenleistung einbehalten.
Der Leistungsempfänger hat den innerhalb eines Kalendermonats
einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats
an die für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige
Finanzkasse abzuführen. Darüber hinaus ist er
verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug bis zum 10.
des Folgemonats eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gegenüber dem für den Leistenden zuständigen
Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen
Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen; bei
verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge.
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 | Abrechnung mit dem Leistenden
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über
den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu hat er dem
Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der
folgende Angaben enthalten muss:
Name und Anschrift des Leistenden,
Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
Höhe des Steuerabzugs,
Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde. Es
reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum
Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der
Steueranmeldung überlässt.
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 | Haftung
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht
oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger
kann sich im Haftungsverfahren nicht darauf berufen, dass die
Gegenleistung beim Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
im Inland nicht besteuert werden kann.
Der Steuerabzug wird nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen
eingeschränkt. Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich,
wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht.
Die Haftung des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen,
wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine
Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit
er vertrauen durfte.
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die
Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere
soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit
einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt.
Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch
eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung
über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen.
Er kann sich hierzu auch durch eine Nachfrage bei dem auf der
Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit
verschaffen.
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 | Widerruf und Rücknahme der
Freistellungsbescheinigung
Wird eine rechtmäßige Freistellungsbescheinigung für
die Zukunft widerrufen, so ist sie für Gegenleistungen, die
nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, nicht mehr gültig.
In den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für
eine bestimmte Bauleistung erteilt worden war, unterrichtet das
Finanzamt auch den Leistungsempfänger vom Widerruf bzw. der Rücknahme
der Freistellungsbescheinigung. Dies hat zur Folge, dass der
Leistungsempfänger von künftigen Gegenleistungen den
Steuerabzug vorzunehmen hat und bei der Rücknahme
auch den Steuerabzug für bereits erbrachte Gegenleistungen
nachholen muss. |
 | Bemessungsgrundlage und Höhe des
Steuerabzugs
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich
Umsatzsteuer. Der Steuerabzug beträgt 15 %. der Gegenleistung.
Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht
erhoben. Auch bei der Aufrechnung ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
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 | Entlastung aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen
Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht
unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird,
unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann,
wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der
Bundesrepublik nicht besteuert werden dürfen.
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 | Anrechnung des Steuerabzugsbetrags
Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden
zu entrichtenden Steuern an. Voraussetzung ist, dass der
Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde. Zur Prüfung
dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom
Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen. |
 | Erstattungsverfahren
Verbleiben nach der Anrechnung Abzugsbeträge, die nicht
angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nicht
in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden erstattet.
Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständige Finanzamt
dem Leistenden den Abzugsbetrag. Der Antrag auf Erstattung ist nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen, und zwar bis spätestens
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in
dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem
Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt,
ist diese maßgebend.
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 | Zuständiges Finanzamt
Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das
Finanzamt des Leistenden zuständig. Ist der leistende
Unternehmer eine natürliche Person, ist dies das Finanzamt, in
dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. Ist
das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung
bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Inland, ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet.
Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland
bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder
Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im
Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im
Bundesgebiet. Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer.
Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im
Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher
sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten
Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze
und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für
die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für
die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs, für die
Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für
die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs zuständig. Die
zentrale Zuständigkeit gilt auch für die
Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer ausländischer
Bauunternehmen, die im Inland tätig werden und ihren Wohnsitz
im Ausland haben, dabei ist für die zentrale Zuständigkeit
der Wohnsitzstaat des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich. |
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