Durch die "Abgeltungsteuer" ist die Einkommensteuer auf
Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die
Steuerpflichtigen könnten auf die Anlage KAP (Einkünfte
aus Kapitalvermögen) bei ihrer Steuererklärung ab 2009
verzichten.
Die Banken versenden daher Bescheinigungen über die Zinserträge
aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden.
Für Kapitalanleger ist es in vielen Fällen dennoch sinnvoll, bei
ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer
Steuererklärung - mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle
können z. B. sein:
 | Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe
erteilt bzw. ausgeschöpft. Bis zur Höhe des
Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 und bei
Verheirateten 1.602 ) kann der Bank ein sogenannter
Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinnahmen bis zur Höhe des
Sparer-Pauschbetrages sind steuerfrei.
|
 | Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz
von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung
beantragt.
|
 | Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge
in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen.
|
 | Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften
soll in Anspruch genommen werden. |
In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den
Steuerzahler freiwillig. Er kann und sollte sich die zu viel einbehaltene
Steuer zurückholen.
Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die
Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen
anfordern. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche
Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für
Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge
vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung
des Steuerzahlers festzustellen.
Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder
Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten
Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus
GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.
Anmerkung: Es empfiehlt sich demnach eigentlich immer, die
Jahressteuerbescheinigungen auch in Zukunft grundsätzlich
anzufordern.
|